AGB

extra virgin gmbh, Neugasse 12, 9000 St.Gallen

GELTUNGSBEREICH UND GRUNDLAGEN

 

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Diese AGB regeln den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen Kunden (Leistungsbezüger) und extra virgin gmbh (Leistungserbringerin), im Folgenden als «Vertragspartner» bezeichnet, für den gesamten Leistungskatalog von extra virgin.

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extra virgin bekennt sich zu AGB, die für beide Vertragsparteien fair, juristisch korrekt, zweckmässig und transparent sind. extra virgin wendet deshalb für die Erbringung ihrer Dienstleistungen und damit für sämtliche Vertragsverhältnisse mit Kunden die AGB der Schweizerischen Informatikkonferenz SIK an (AGB SIK); die SIK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder der Bund, alle Kantone und zahlreiche Städte und Gemeinden sind. Sie fördert die Zusammenarbeit der Gemeinwesen im Bereich der Digitalisierung. Die AGB SIK sind in der ganzen Schweiz breit anerkannte Regelungen und gelten als mustergültig i.S. Fairness und Ausgewogenheit.

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Soweit im vorliegenden Dokument nichts anderes festgeschrieben ist, gelten somit für Vertragsverhältnisse zwischen extra virgin und ihren Vertragspartnern die AGB SIK (www.sik.swiss; AGB der SIK – Schweizerische Informatikkonferenz; Ausgabe Januar 2020). Wo im Interesse der Praktikabilität und der besonderen Bedürfnisse eines KMUs wie extra virgin erforderlich, werden nachfolgend einige Bestimmungen der AGB SIK präzisiert, angepasst oder wegbedungen.

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Auf die Vertragsbeziehung zwischen extra virgin und ihren Kunden finden ausschliesslich die vorliegenden AGB Anwendung. Entgegenstehende oder anderslautende Geschäftsbedingungen von Kunden entfalten keine Wirkung, auch wenn extra virgin ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat.

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Abweichungen von diesen AGB und den vorliegenden Regelungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und sind in den Vertragsurkunden zwischen den Vertragspartnern zu vermerken.

VERTRAGSSCHLUSS, SISTIERUNG VON LEISTUNGEN UND RÜCKTRITT

 

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In Ergänzung zu Ziffer 3 der AGB SIK (Angebot) gilt: Sofern der Leistungsbezüger einen Auftrag an extra virgin ohne schriftlichen Vertrag telefonisch, mündlich oder online erteilt, bedarf dieser zu seiner Gültigkeit zumindest eines Bestätigungsschreibens durch extra virgin in Textform. Dies gilt auch für alle sonstigen mündlichen Vereinbarungen.

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extra virgin ist jederzeit berechtigt, an extra virgin erteilte Aufträge abzulehnen oder von einem Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadenersatzansprüche entstehen, wenn der Inhalt oder die Form der geschuldeten Leistung von extra virgin gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst.

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extra virgin hat zudem das Recht, ausstehende Leistungen zurückzubehalten oder von einem Vertrag ohne Schadenersatzansprüche des Kunden zurückzutreten, wenn der Kunde die vertraglich geregelten Zahlungsbedingungen nicht einhält oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden auftreten.

VERGÜTUNG

 

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In Ergänzung zu Ziffer 10.4 AGB SIK (Rechnungstellung) gilt, dass die Vertragspartner bei Projekten mit einer Dauer von mehr als drei Monaten im Vertrag einen Zahlungsplan vereinbaren, der nach Massgabe der von extra virgin erbrachten Leistungen monatliche Teilrechnungen vorsieht, die vom Kunden innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen sind.

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In Ergänzung zu Ziffer 10.6 AGB SIK (Preisanpassungen) gilt, dass extra virgin berechtigt ist, die mit dem Kunden vereinbarten Preise nach Vertragsschluss in dem Umfang zu erhöhen, wie Preissteigerungen Dritter erfolgen, von denen extra virgin für die Vertragserfüllung notwendige Vorleistungen bezieht, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren und die extra virgin nicht beeinflussen kann (z.B. Kostensteigerungen für Lizenzen, Wartungsgebühren von Dritten etc.). Dasselbe gilt für allfällige Erhöhungen von Steuern (z.B. MWST) oder Abgaben.

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Mehraufwände, die sich aus Zusatzwünschen der Leistungsbezügerin ergeben und durch den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht abgedeckt sind, sind ausserhalb des vereinbarten Kostendaches des betreffenden Vertrages zu denselben Konditionen abzugelten.

DATENSCHUTZ UND INFORMATIONSSICHERHEIT

 

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Ziffer 13.7 der AGB SIK (Gewährleistung technischer Standards) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: Die Leistungserbringerin gewährleistet, dass ihre werkvertraglichen oder auftragsrechtlichen Leistungen und Dienstleistungen bei Vertragsabschluss technisch wie organisatorisch dem Stand der IT-Sicherheit entsprechen, so wie er zu diesem Zeitpunkt durch allgemein anerkannte Standards definiert wird, sofern sich aus dem Vertrag zwischen den Vertragspartnern nicht etwas anderes ergibt. Benötigt der Leistungsbezüger aufgrund gesetzlicher oder betriebsinterner Weisungen im Bereich des Datenschutzes und der Informationssicherheit im Verlaufe der Vertragserfüllung über diese allgemeinen Standards hinaus zusätzliche Leistungen der Leistungserbringerin (z.B. Schutzmassnahmen, Dokumentationen etc.), so sind diese als Leistungsänderungen gemäss AGB SIK Ziffer 11 zu behandeln.

VERZUG

 

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Ziffer 15.2, Punkt 2, der AGB SIK (Ersatzvornahme durch Dritte) wird wegbedungen und gelangt nicht zur Anwendung.

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Ziffer 15.3 der AGB SIK (Konventionalstrafe) wird wegbedungen und gelangt nicht zur Anwendung. Für Lieferverzögerungen können, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, keine Konventionalstrafen oder Schadenersatzforderungen durch die Leistungsbezügerin geltend gemacht werden. Soll bei Verzug der Leistungserbringerin eine Konventionalstrafe fällig werden, so wird dies für jedes Vertragsverhältnis individuell geregelt.

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Ziffer 15.4 der AGB SIK (Zahlungsverzug) wird ersatzlos wegbedungen und gelangt nicht zur Anwendung mit der Ausnahme, dass die Leistungsbezügerin einen Verzugszins von 5% schuldet.

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Bei den in den Verträgen und Projektplänen angegeben Terminen handelt es sich um Richttermine, ausser die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen Fixtermine.

GEWÄHRLEISTUNG (GARANTIE)

 

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Ziffer 16.2 der AGB SIK (Nachbesserung) wird durch folgende Regelung ersetzt: Stellt die Leistungsbezügerin einen Mangel fest, für die die Leistungserbringerin Gewähr zu leisten hat, kann die Leistungsbezügerin vorerst nur die unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Im Übrigen gilt Ziffer 16.3 AGB SIK.

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Mängel aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Anforderungen/Spezifikationen bzw. aufgrund von ungünstigen oder unvollständigen Anweisungen der Leistungsbezügerin behebt die Leistungserbringerin auf Kosten der Leistungsbezügerin. Dies kann die Terminsituation im Projekt verändern und den Kostenrahmen sprengen, ohne dass dafür die Leistungserbringerin eine Verantwortung trifft.

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Die Gewährleistungsfristen beginnen nicht nach einzelnen Teilabnahmen (Sprintergebnisse) zu laufen, sondern erst mit erfolgter Schlussabnahme.

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Die Gewährleistung für Leistungen inkl. Einhaltung von Terminen durch die Leistungserbringerin wird ausgeschlossen für Fehler, Störungen und sonstige Mängel, die auf höhere Gewalt, Krieg, Pandemie, Aufruhr, Naturkatastrophen, Streik, nicht bestimmungsgemässe Nutzung oder mangelhafte Mitwirkung der Leistungsbezügerin, einseitige Änderung an der Einsatzumgebung durch die Leistungsbezügerin, ungeeignete Systemvoraussetzungen auf Seiten der Leistungsbezügerin, mangelhafte Umweltbedingungen am Betriebsstandort, Fehler in der Stromversorgung oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.

HAFTUNG

 

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Ziffer 17.1 der AGB SIK (Haftung) wird wie folgt angepasst: Der letzte Satz von Ziffer 17.1 wird ersatzlos gestrichen.

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Ziffer 17.1 der AGB SIK wird zudem wie folgt ergänzt: Die Leistungserbringerin haftet im Rahmen ihrer Leistungserbringung nicht für leichte Fahrlässigkeit, sondern nur für grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden. Die Beweislast für den Schaden und die Art des Verschuldens liegt bei der Leistungsbezügerin. Zudem haftet die Leistungserbringerin gegenüber der Leistungsbezügerin nicht für entgangenen Gewinn, geschäftlichen Misserfolg, Datenverlust oder Ansprüche Dritter, die während der Zusammenarbeit zwischen Leistungsbezügerin und Leistungserbringerin auf Seiten der Leistungsbezügerin ohne kausale Mitverantwortung der Leistungserstellerin entstehen.

FOLGEN DER BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

 

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Ziffer 19.2 der AGB SIK (Instruktion einer neuen Anbieterin) wird wie folgt ergänzt: Die Instruktion durch die Leistungserbringerin bezieht sich nicht auf Daten und Fakten, welche durch ihr Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

RECHTE AN DEN ARBEITSERGEBNISSEN

 

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Ziffer 24.1.1 der AGB SIK (Übergang der Rechte an den Arbeitsergebnissen) wird wie folgt angepasst: Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit der Abnahme der Leistung und vertragsgemässen Bezahlung der Vergütung auf die Leistungsbezügerin über.
Ziffer 24.2.1 der AGB SIK (Rechte an Individualsoftware) wird wie folgt angepasst: Die ausschliesslichen Rechte an der von der Leistungserbringerin eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Individualsoftware, ausgenommen der Quellcode (sofern nichts anderes schriftlich vereinbart), Programmbeschreibungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehen mit Entstehung an die Leistungsbezügerin über. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Softwaredokumentation und die übrigen Unterlagen sind der Leistungsbezügerin vor der Abnahme und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.

KÜNDIGUNG VON AUF ZEIT ABGESCHLOSSENEN VERTRÄGEN

 

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Ziffer 31.1 der AGB SIK (Kündigungsfrist) wird wie folgt angepasst: Die Kündigungsfrist beträgt, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist, für beide Vertragspartner je sechs Monate.